125 ZGB N 3; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz 5.57; BGE 130 III 537 E. 2.2; BGE 137 III 102). Vorliegend waren die Parteien im Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage am 29. Oktober 2010 jedoch erst seit zwei Jahren getrennt, womit nicht von einem sehr langen vorgängigen Getrenntleben die Rede sein kann.