134 III 145 E. 4). Eine Korrektur hinsichtlich des für den nachehelichen Unterhalt grundsätzlich massgeblichen Massstabes des in der Ehe zuletzt gelebten Lebensstandards ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im umgekehrten Sinn nur d ort vorzunehmen, wo die Ehegatten sich schon lange vor der Scheidung getrennt haben. Im Sinne einer Ausnahme ist folglich lediglich bei sehr langem vorgängigem Getrenntleben, in der Regel mindestens acht bis zehn Jahre, der Lebensstandard der anspruchsberechtigten Partei während der Trennungszeit massgebend (Gloor/Spycher, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 125 ZGB N 3;