4.4.1 Bezüglich des Lebensstandards bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe nach so langer Trennungsdauer keinen Anspruch auf den ehelichen Lebensstandard, sollte er denn auch in behaupteter Höhe überhaupt je gelebt worden sein. Es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass bei einer langen Dauer der Trennung auf den Lebensstandard während dieser Zeit abgestellt werden könne (act. 161 S. 22).