Der Richter ist in Bezug auf den nachehelichen Unterhaltsbeitrag nur an die formellen Parteianträge, d.h. an den insgesamt eingeklagten oder anerkannten Betrag (mithin an den im Rechtsbegehren eingeklagten Betrag), nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen gebunden. Es kann somit für eine Position mehr oder für eine andere weniger zugesprochen werden, als in der Begründung verlangt oder anerkannt wird (Urteile des Bundesgerichts 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 6.4.2; 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).