Gleich kann auch dann vorgegangen werden, wenn die Ehegatten während des Zusammenlebens zwar Ersparnisse bilden konnten, diese aber bei im Übrigen gleichbleibenden Verhältnissen nicht höher sind als die Mehrkosten infolge der Trennung (BGE 140 III 485 E. 3.3; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, in: ZSR 131/2012, S. 3 ff. und 19 ff.). Zwar ist die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist, eine Rechtsfrage.