Von der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, sei abzusehen. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemessen an deren Bedarf von CHF 5'055.45 pro Monat unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag zu bezahlen. Dieser nacheheliche Unterhaltsbeitrag sei jedoch zeitlich bis längstens zum Erreichen des AHV-bezugsberechtigten Alters der Klägerin zu bezahlen (act. 161).