_____ bis zu dessen Eintritt ins Erwerbsleben, mindestens jedoch bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss einer ordentlichen Erstausbildung monatliche Kinderunterhaltsbeiträge in der Höhe der jeweiligen Kinderrenten der 1. und 2. Säule, derzeit CHF 1'154.60, zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. Von der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag leisten zu müssen, sei abzusehen.