weiterhin erforderlich sein wird. Dieser Meinung ist denn auch die stellvertretende Beiständin von F.________. Sie führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 aus, dass es sinnvoll sei, wenn die Beistandschaft mit den jetzigen Aufgaben weiterhin aufrechterhalten werde, damit bei Unklarheiten oder in Konfliktsituationen vermittelnd agiert werden könne (act. 173). 3.4.4 Die mit Beschluss des Stadtrates von Zug am 5. Januar 2010 für F.________ errichtete und mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 6. März 2018 bestätigte Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB ist deshalb im gleichen Rahmen weiterzuführen.