313 Abs. 1 ZGB wurden ihr im Rahmen der Massnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB die Unterstützung der Kindseltern bei der Betreuung und Erziehung von F.________, die Vermittlung zwischen den Kindseltern bei Konflikten, die Organisation nötiger Gespräche mit den Kindseltern und der Schule, die Einleitung notwendiger psychotherapeutischer Behandlungen für F.________, die Überwachung und Begleitung der Platzierung von F.________ im Schulheim G.________ sowie die Überwachung und Organisation von Besuchsrechtsregelungen übertragen (act. 163/7).