3.4.3 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug vom 6. März 2018 wurde die bereits eingesetzte Beistandsperson, H.________, als Beiständin bestätigt. In Anpassung an die veränderten Verhältnisse im Sinne von Art. 313 Abs. 1 ZGB wurden ihr im Rahmen der Massnahme nach Art.