Dabei setzt jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Die Veränderung der Verhältnisse kann überdies nur unter Einbezug der seinerzeit igen Umstände beurteilt werden (Breitschmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 313 ZGB N 1 m.H.a. BGE 120 II 384 E. 4d).