3.4.2 Im Kontext eines Scheidungsverfahrens ist das Gericht, wie bereits unter Erwägung 3.2.1 ausgeführt, im Rahmen der Regelung der Kinderbelange zusätzlich für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Diese Zuständigkeit erlaubt nicht nur die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB), sondern auch die Anpassung von bestehenden Kindesschutzmassnahmen an neue Verhältnisse (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Dabei setzt jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus.