3.4.1 Der Beklagte beantragt, dass die mit Beschluss des Stadtrates von Zug vom 5. Januar 2010 für F.________ errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB aufrechterhalten und H.________ vom Mandatszentrum Zug als Beiständin bestätigt wird (act. 161). Diese Aufrechterhaltung sei wichtig, denn ohne das Mitwirken der Beiständin könne dem gebührenden Kindeswohl von F.________ kaum Rechnung getragen werden (act. 161 S. 20). Die Klägerin ihrerseits äusserte sich nicht zum Antrag des Beklagten und dessen Ausführungen (act. 163 S. 15). Seite 13/77