3.3.3 Grundsätzlich wird für die Beurteilung des angemessenen persönlichen Verkehrs auf die momentanen Verhältnisse abgestellt und darauf, wie die Betreuung bisher – nach der Trennung – geregelt worden ist. Gemäss Ausführungen des Beklagten sei im Moment vorgesehen, dass F.________ alternierend ein Wochenende beim Vater, ein Wochenende bei der Mutter und ein Wochenende im Schulheim G.________ verbringe, was von der Klägerin nicht bestritten wird (act. 161 S. 20; act. 163 S. 15). U.________, die stellvertretende Beiständin von F.________, führte in ihrem Bericht vom 26. Juli 2019 aus, dass grundsätzlich abgemacht sei, dass F.____