3.3.1 Die Klägerin beantragt, dass aufgrund des Alters von F.________ und aufgrund der Tatsache, dass er im Schulheim G.________ in der Internatsschule wohnt, auf eine gerichtliche Besuchs- und Ferienrechtsregelung verzichtet wird (act. 160; act. 163). Demgegenüber stellt der Beklagte Anträge über die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs. Er beantragt, F.________ jedes dritte Wochenende von Freitag, Schulschluss, bis Sonntag, 19.00 Uhr, zum Besuche abholen oder zum Besuche empfangen zu dürfen sowie die Hälfte der Schulferien mit F.________ verbringen zu können (act. 161). Seite 12/77