__ und danach im Schulheim G.________ scheint denn auch zu funktionieren. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. März 2018 dahingehend verändert hätten, dass eine Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahme erforderlich wäre. Eine solche Veränderung wurde im Übrigen auch vom Beklagten nicht behauptet oder dargelegt. Es besteht folglich kein Grund für eine Anpassung der vorliegenden Kindesschutzmassnahme. Die Fremdplatzierung von F.________ ist somit weiterhin aufrechtzuerhalten und die Obhut über F._____