3.2.5 Der mit Entscheid vom 6. März 2018 aufrechterhaltene Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die den Entscheiden zu Grunde liegenden Ausführungen der verschiedenen Fachpersonen zeigen in klarer Weise, dass F.________ weiterhin professioneller Betreuung bedarf. Es muss gewährleistet sein, dass er eine Bezugsperson hat, die im Alltag seine speziellen Bedürfnisse wahrnimmt und der Situation entsprechend reagieren kann. Dies gilt für die gesamte Betreuung. Die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB und die Platzierung von F.________ im Wocheninternat V.________ und danach im Schulheim G.___