3.2.3 Der von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts stützte sich vor allem auf die Stellungnahme von X.________, lic. phil. I & II, Kinder- und Jugendpsychologe, vom 7. August 2014. Er führte in seiner Stellungnahme aus, dass F.________ mit seiner schwierigen und vermutlich traumatisierenden Kinderheimkarriere in W.________ die typischen Schwierigkeiten eines Adoptivkindes aufweise (schulische Stoffdefizite, emotionale Retardierung bzw. geringes Selbstwertgefühl und in der Folge tiefe Frustrationstoleranz bzw. schnelle Provozierbarkeit und damit oft auch auffälliges Sozialverhalten).