3.2.2 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug hat den Parteien mit Entscheid vom 29. August 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen. F.________ wurde im Rahmen dieses angeordneten Obhutsentzugs fremdplatziert und im Wocheninternat V.________ untergebracht (act. 163/6). Die Kindesschutzbehörde erachtete die weitere Entwicklung von F.________ im damaligen Zeitpunkt als erheblich gefährdet. Im Entscheid vom 29. August 2014 wurde ausgeführt, dass F.___