sondern auch eine neuen Verhältnissen entsprechende Änderung von Massnahmen, die bereits von der Kindesschutzbehörde angeordnet wurden (Art. 315a Abs. 2 ZGB). Diese Anpassungskompetenz der entsprechenden Massnahmen an veränderte Verhältnisse ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Kindesschutzmassnahmen verhältnismässig zu sein haben. Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB). Dabei kann das Gericht die früheren Massnahmen in jeder Hinsicht abändern, das heisst sowohl verschärfen als auch aufheben (BGE 125 III 401 E. 2b/dd).