Aufgrund von Art. 315a Abs. 1 ZGB und im Sinne des Sachzusammenhangs sowie der Prozessökonomie ist im Kontext eines Scheidungsverfahrens das Gericht im Rahmen der Regelung der Kinderbelange ausserdem für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Dadurch wird die Regelzuständigkeit, welche für die Anordnung und Abänderung von Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB bei der Kindesschutzbehörde liegt, zugunsten des Gerichts eingeschränkt. Die Zuständigkeit des Gerichts in Ehesachen erlaubt nicht nur die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315a Abs. 1 ZGB), Seite 10/77