3.2.1 Gemäss Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Scheidungsgericht auch die Obhut über die Kinder. Dabei hat das Gericht die Kinderbelange unabhängig von den Parteianträgen unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu prüfen. Nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhält- nisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612 E. 4.2).