3.2 Der Beklagte beantragt ferner, F.________ sei unter die Obhut der Mutter zu stellen, wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass F.________ weiterhin die Internatsschule des Schulheims G.________ besuchen solle (act. 161 S. 1). Dem entgegnet die Klägerin, das Aufenthaltsbestimmungsrecht liege aufgrund des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zug (KESB) vom 29. August 2014 bei der KESB Zug, weshalb die Obhut nicht wieder der Klägerin zugewiesen werden könne (act. 163 S. 14).