298 Abs. 1 ZGB). Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht, welches das Recht und die Pflicht der Eltern beinhaltet, die Pflege und Erziehung des Kindes zu leiten und die nöt igen Entscheidungen zu treffen (Art. 301 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1 E. 3.4). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, welche für die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil alleine sprechen würden. Im Sinne von Art. 298 Abs. 1 ZGB ist F.________ daher antragsgemäss unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.