3.1 Beide Parteien beantragen in ihren Schlussvorträgen, F.________ sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen (act. 160 S. 2; act. 161 S. 1; act. 163), was im Einklang mit der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle steht. Art. 298 ZGB gestaltet die gemeinsame elterliche Sorge für das Scheidungsverfahren (Art. 133 Abs. 1 ZGB) als rechtlichen Regelfall, während die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil die eng begrenzte Ausnahme darstellt (Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1 ZGB).