1.2 Sowohl die Klägerin wie auch der Beklagte sind schweizerische Staatsangehörige. Die Klägerin hat Wohnsitz im Kanton Zug. Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. b GestG ist für Klagen auf Seite 9/77 Scheidung der Ehe das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig. Das Kantonsgericht Zug ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Scheidungsklage sowohl örtlich, als auch gestützt auf § 9 f. aGOG und § 70 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO-ZG sachlich und funktionell zuständig.