Für den vorliegenden Prozess gelangen daher die auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG), der zugerischen Zivilprozessordnung (ZPO-ZG), des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 (aGOG) und die für das Scheidungsverfahren relevanten Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (aZGB) weiterhin zur Anwendung. Für die Rechtsmittel gilt hingegen das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO).