404 ZPO bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige kantonale Verfahrensrecht . Für den vorliegenden Prozess gelangen daher die auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG), der zugerischen Zivilprozessordnung (ZPO-ZG), des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden vom 3. Oktober 1940 (aGOG) und die für das Scheidungsverfahren relevanten Verfahrensbestimmungen des Zivilgesetzbuches (aZGB) weiterhin zur Anwendung.