21. Mit Entscheid vom 6. Mai 2019 wurden die Parteien aufgefordert, Belege der Vorsorgeeinrichtungen über die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge sowie die Bestätigung der Vorsorgeeinrichtungen über die Durchführbarkeit der je hälftigen Teilung einzureichen (act. 166). Dieser Aufforderung kamen die Parteien mit Eingaben vom 27. Mai (act. 167; act. 168) und 12. Juni 2019 (act. 172) nach.