In den schriftlichen Schlussvorträgen vom 22. bzw. 23. August 2018 stellten die Parteien die einleitend genannten Rechtsbegehren (act. 161; act. 162). Am 4. Oktober 2018 reichte die Klägerin unaufgefordert eine Stellungnahme zum Schlussvortrag des Beklagten ein und hielt an ihren Anträgen gemäss ihrem Schlussvortrag vom 23. August 2018 fest (act. 163).