20. Mit Schreiben vom 11. Mai 2018 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass aufgrund des nach der Hauptverhandlung notwendig gewordenen Beweisverfahrens zur Würdigung der Beweisergebnisse und zur Urteilsfällung gestützt auf § 101 Abs. 1 ZPO-ZG eine Schlussverhandlung angeordnet werden müsse und die Parteien gemäss § 101 Abs. 2 ZPO-ZG auf die Schlussverhandlung verzichten und je einen Schriftsatz einreichen können (act. 156). Mit Eingaben vom 23. bzw. 24. Mai 2018 verzichteten die Parteien auf eine mündliche Schlussverhandlung (act. 157; act. 158).