Im Übrigen wurden die Anträge der Parteien abgewiesen (vgl. ES 2016 267). Gegen diesen Entscheid erhob der Beklagte Berufung beim Obergericht Zug. Diese wurde mit Entscheid vom 12. September 2018 abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 bestätigt (Z2 2018 25). 17. Aufgrund der zweifachen Verweigerung der Mitwirkung des Beklagten (vgl. E. 12.3.6) an der Verkehrswertschätzung betreffend das Grundstück/Land M.________ konnte das entsprechende Gutachten vom Experten S.________ nicht erstellt werden (act. 96; act. 97; act. 110; act. 111; act. 123; act. 124; act. 125).