In der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 machte die Klägerin die vollständige Abweisung des Abänderungsgesuches geltend und verlangte – im Sinne einer Widerklage – eine Erhöhung des Ehegattenunterhaltsbeitrages ab 1. August 2016 auf CHF 4'814.00 und ab 1. Juli 2017 auf CHF 5'025.00 pro Monat. Mit Entscheid des Einzelrichters vom 6. Juni 2018 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin vom 1. Juni 2016 bis 30. Juni 2017 einen Unterhaltsbeitrag von CHF 4'814.00 und ab 1. Juli 2017 einen solchen von CHF 5'025.00, jeweils pro Monat, zu bezahlen. Im Übrigen wurden die Anträge der Parteien abgewiesen (vgl. ES 2016 267).