16. Am 30. Mai 2016 beantragte der Beklagte, der Kinderunterhaltsbeitrag sei mit Wirkung per 1. Juni 2016 auf CHF 1'154.60 (AHV-Kinderrente und BVG-Kinderrente) pro Monat zu reduzieren. Zudem sei der Beklagte auf den gleichen Zeitpunkt hin von der Verpflichtung, der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen, zu entbinden. In der Stellungnahme vom 22. Juli 2016 machte die Klägerin die vollständige Abweisung des Abänderungsgesuches geltend und verlangte – im Sinne einer Widerklage – eine Erhöhung des Ehegattenunterhaltsbeitrages ab 1. August 2016 auf CHF 4'814.00 und ab 1. Juli 2017 auf CHF 5'025.00 pro Monat.