15.3 Nachdem sämtliche Begehren der Klägerin um Prozesskostenvorschuss rechtskräftig abgewiesen worden waren, wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 2. März 2016 auch das am 9. September 2013 anhängig gemachte und sistierte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (UP 2013 161). 15.4 Mit Beschluss des Kantonsgerichts Zug vom 13. April 2016 wurde der Klägerin die Frist für die Leistung des Vorschusses von CHF 39'000.00 – unter Berücksichtigung der vom Obergericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 19. August 2015 eingeräumten Ratenzahlung – neu angesetzt (act. 90).