15.2 Am 24. September 2014 stellte die Klägerin einen weiteren Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten (ES 2014 504). Mit Entscheid vom 28. Mai 2015 wies der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug den Antrag ab. Auf Berufung der Klägerin hin entschied das Obergericht Zug am 19. August 2015, dass der Klägerin die ratenweise Tilgung des Kostenvorschusses von CHF 39'000.00 in sechs monatlichen Raten von je CHF 6'000.00 und einer Rate von CHF 3'000.00 zu gewähren sei (Z2 2015 22).