Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht Zug. Die Berufungen der Parteien wurden mit Entscheid des Obergerichts Zug vom 14. Januar 2015 abgewiesen und der Entscheid des Einzelrichters vom 8. September 2014 bestätigt (act. 88; Z2 2014 45/46). Dagegen führte die Klägerin erfolglos Beschwerde an das Bundesgericht (Urteil des Bundesgerichts 5A_144/2015 vom 13. August 2015).