Mit Entscheid vom 8. September 2014 verpflichtete der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug den Beklagten zur Bezahlung eines monatlichen Unterhaltsbeitrages für Sohn F.________ von CHF 1'685.00 mit Wirkung ab 1. Mai 2013 und in Abänderung von Ziffer 2 der vorerwähnten Verfügung zur Bezahlung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags an die Klägerin ab 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2014 in der Höhe von monatlich CHF 4'854.60 und danach ab 1. Januar 2015 in der Höhe von CHF 1'614.60 pro Monat. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen (vgl. ES 2013 221). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht Zug.