14. Am 26. April 2013 reichte die Klägerin ein weiteres Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestützt auf Art. 276 ZPO ein und beantragte, der Beklagte sei zu verpflichten, ihr ab 1. Mai 2013 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens CHF 5'100.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 9. September 2013 ergänzte die Klägerin ihr Gesuch und beantragte, der Beklagte habe – im Sinne eines Prozesskostenvorschusses – die Gerichtskosten für das Scheidungsverfahren und für allfällige Massnahmenverfahren sowie einen Vorschuss an ihre Anwaltskosten von CHF 5'000.00 zu bezahlen.