Weiter sei die Klägerin zu verpflichten, ihm zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Antikschrank zu übergeben und den Betrag von CHF 37'035.75 zu zahlen. Sollte bei der Klägerin der Vorsorgefall bereits eingetreten sein, sei auf die Zusprechung der gesetzlich vorgesehenen angemessenen Entschädigung in solchen Fällen zu verzichten, ansonsten seien die nach dem Freizügigkeitsgesetz für die Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen hälftig zu teilen (act. 61). Mit Eingabe vom 2. Mai 2013 nahm der Beklagte zu den von der Klägerin an der Hauptverhandlung neu eingereichten Belegen Stellung (act. 64).