Kinderunterhaltsbeitrages sowie unter Berücksichtigung des Einkommens und/oder Ersatzeinkommens der Klägerin einen allfälligen Differenzbetrag bis zum vorstehend genannten Bedarf zu bezahlen. Weiter sei die Klägerin zu verpflichten, ihm zur Abgeltung der güterrechtlichen Ansprüche den Antikschrank zu übergeben und den Betrag von CHF 37'035.75 zu zahlen.