Der Beklagte änderte seine Rechtsbegehren insbesondere dahingehend, als der gemeinsame Sohn F.________ der elterlichen Sorge der Mutter zuzuteilen und ihr zu Pflege und Erziehung zuzuweisen sei. Zudem sei er zu berechtigen und zu verpflichten, F.________ jedes zweite Wochenende sowie während vier Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Ferner sei die für F.________ errichtete Beistandschaft aufrecht zu erhalten und er zu verpflichten, an den Unterhalt von F.________ monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von CHF 860.00 eventualiter maximal CHF 1'155.00 zu bezahlen.