Am 17. Oktober 2011 reichte die Beiständin, I.________, den Bericht über die Führung der Beistandschaft von F.________ ein (act. 14). Mit Eingabe vom 12. April 2012 reichte sie ausserdem die für eine Beschlussfassung bzw. Abänderung des Besuchsrechts relevanten Unterlagen sowie mit Eingabe vom 19. April 2012 den Inhalt ihrer ordentlichen Berichterstattung an die Vormundschaftsbehörde Zug nach (act. 26; act. 29). Im Zusammenhang mit der ordentlichen Berichterstattung an die Vormundschaftsbehörde Zug wurde für F.________ ein Obhutsentzug gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB beantragt (act. 29).