5. Am 21. Januar 2011 reichte der Beklagte die Klageantwort ein und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, der gemeinsame Sohn F.________ sei der elterlichen Sorge des Vaters zuzuteilen und ihm zu Pflege und Erziehung zuzuweisen , wobei die Klägerin zu berechtigen und zu verpflichten sei, F.________ jedes zweite Wochenende und für vier Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen. Ferner beantragte er, dass die Klägerin zu verpflichten sei, an den Unterhalt von F.________ angemessene Unterhaltsbeiträge zu bezahlen und dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nach Gesetz vorzunehmen sei (act. 5).