Mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts Zug vom 12. Oktober 2011 wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin an deren Unterhalt ab dem 4. November 2010 bis 23. März 2011 CHF 114.60 und ab dem 24. März 2011 CHF 1'614.60 sowie an den Unterhalt des Sohnes F.________ ab dem 4. November 2010 bis 31. März 2011 CHF 1'185.00 und ab dem 1. April 2011 CHF 1'285.00 pro Monat zu bezahlen. Der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wurde abgewiesen (vgl. ES 2010 770). Gegen diesen Entscheid erhoben beide Parteien Berufung beim Obergericht Zug.