4. Am 4. November 2010 verlangte die Klägerin als vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 137 aZGB eine Erhöhung des monatlichen Kinderunterhaltsbeitrages auf CHF 1'475.00 sowie die Festsetzung eines persönlichen Unterhaltsbeitrages von CHF 2'440.00 pro Monat ab 1. Oktober 2010 bis zum 23. März 2011 und von monatlich CHF 3'940.00 ab 24. März 2011. Weiter beantragte sie die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von CHF 20'000.00 an ihre Anwalts- und Gerichtskosten im Scheidungs- und Massnahmenverfahren.