___ jedes zweite Wochenende und jährlich für zwei Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen und dass der Beklagte an den Unterhalt von F.________ bis zum 12. Altersjahr monatlich CHF 1'475.00 und ab dem 13. Altersjahr bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der Ausbildung monatlich CHF 1'785.00 zu bezahlen habe. Im Weiteren beantragte sie, der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen und die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach Gesetz (act. 1).