3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2010 machte die Klägerin das Scheidungsverfahren vor dem Kantonsgericht Zug anhängig und beantragte abweichend vom eingangs erwähnten Rechtsbegehren, dass der Beklagte zu berechtigen und zu verpflichten sei, F.________ jedes zweite Wochenende und jährlich für zwei Wochen zu bzw. mit sich in die Ferien zu nehmen und dass der Beklagte an den Unterhalt von F.________ bis zum 12. Altersjahr monatlich CHF 1'475.00 und ab dem 13. Altersjahr bis zum erfüllten 18. Altersjahr und längstens bis zum Abschluss der Ausbildung monatlich CHF 1'785.00 zu bezahlen habe.