2. Mit Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Zug vom 26. Oktober 2009 wurde festgestellt, dass die Parteien berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und seit dem tt.mm.2008 getrennt leben, wobei die eheliche Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin und dem Sohn F.________ zur Benützung zugewiesen wurde. F.________ wurde unter die Obhut der Klägerin gestellt und der Beklagte verpflichtet, der Seite 4/77 Klägerin ab tt.mm.2008 an den Unterhalt von F.________ einen monatlichen Betrag von CHF 950.00 zu bezahlen (vgl. ES 2009 110).