Im Übrigen sei jeder Partei zu Eigentum zuzuweisen, was sich derzeit in deren Besitz befindet bzw. auf deren Namen lautet. 5.1 Die während der Ehedauer erworbenen Austrittsleistungen seien per Rechtshängigkeit dieses Zivilprozesses zu ermitteln und es seien anschliessend diese Austrittsleistungen gemäss Gesetz hälftig zu teilen. 5.2 Eventualiter sei aufgrund der Unmöglichkeit gemäss Art. 124e ZGB eine angemessene Kapitalabfindung festzulegen. 6. Anderslautende Anträge der Klägerin seien vollumfänglich abzuweisen. 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Klägerin. Sachverhalt